amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf des Bebauungsplans „Betriebsgebäude Wasserversorgung“ Gemeinde Sandberg, Gemeindeteil Waldberg

In der Sitzung am 26.10.2023 hat der Gemeinderat Sandberg die die Entwurfsunterlagen des Bebauungsplans „Betriebsgebäude Wasserversorgung“ gebilligt.

In den Geltungsbereich werden Teilflächen der Flurstücke 965 und 1073 der Gemarkung Waldberg und eine Teilfläche des Flurstücks 533 der Gemarkung Sandberg einbezogen. Der Geltungsbereich liegt nordwestlich von Waldberg. Die Lage ergibt sich aus der Karte.

Planauszug, unmaßstäblich

Auszug Bayernatlas, unmaßstäblich

  

Ausgleichsfläche, unmaßstäblich

Mit Beschluss des Gemeinderats Sandberg wurde die Auslegung des Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) folgender Unterlagen angeordnet:

- Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung

- Begründung zum Bebauungsplan

- Begründung zur Grünordnung

- Umweltbericht

- Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

- Schallimmissionsprognose Anlagenlärm

 

Der Entwurf des Bebauungsplans für ein sonstiges Sondergebiet „Betriebsgebäude Wasserversorgung“ sowie die zugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 23.11.2023 bis 22.12.2023 in der Gemeinde Sandberg, Schulstraße 6, 97657 Sandberg, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die o.g. Planunterlagen sind während der genannten Frist auch auf der Internetseite der Gemeinde Sandberg abrufbar.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden; nicht innerhalb der Auslegung abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Folgende umweltrelevanten Informationen sind vorhanden:

 

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art.6 Abs.1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit §3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben  abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Gemeinde Sandberg

Sandberg, den 20.11.2023

 

Bekanntmachung Bebauungsplan „sonstiges Sondergebiet Lagerhallen“ Inkrafttreten nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Sandberg hat in seiner Sitzung am 29.06.2023 den Bebauungsplan „sonstiges Sondergebiet Lagerhallen“ in der Fassung vom 29.06.2023 für den Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 714, 715, 716 und 1010 (teilweise), Gemarkung Schmalwasser, gemäß § 10 Abs 1 BauGB als Satzung beschlossen.



Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan „sonstiges Sondergebiet Lagerhallen“ mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der

Gemeinde Sandberg
Geschäftsleitung
Schulstr. 6
97657 Sandberg

zu den üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich sind die Unterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde Sandberg unter www.sandberg-rhoen.de veröffentlicht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs.1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Sandberg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, die die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Bebauungsplan Sondergebiet Lagenhallen
Zusammenfassende Erklärung
Grünordungsplan
Begründung

Gemeinde Sandberg
Sandberg, den 14.08.2023